Unsere AGB

Kunstverein DALI e.V.
Darstellung Art Literatur Inspiration

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung sozialer Integration durch Kunst und Kultur
DALI e.V. (D a r s t e l l u n g A r t L i t e r a t u r I n s p i r a t i o n )
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Das Hauptziel und Zweck des Vereins ist die Förderung sozialer Integration der Bürger aller Altersgruppen, Nationalitäten und sozialer Herkunft durch Kunst und Kultur. Diesem Ziel untergeordnet sind die unten aufgeführten Tätigkeitsbereiche und Aktivitäten des Vereins:
a) Anbietung der Kursen und Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in verschiedenen Kunstrichtungen sowie kreativer Gestaltung: Malerei, Singen und Musizieren, Theater/Bühnenperfomance, Handarbeitstechniken wie Nähen, Häkeln, Stricken u.Ä., handwerkliche Gestaltung mit verschiedenen Materialien und Stoffen (Ton, Metall, Gips, Textilien)
b) Anbietung von Schulungen und Kursen für Grafik-,Web- und 3D-Design,kreative Robotertechnik
c) Sozialbildende Maßnahmen und Projekte zur Förderung sozialer Kompetenz, insbesondere für junge Menschen
d) Maßnahmen der Nachwuchsförderung, Bildungsmaßnahmen zur Förderung kultureller Fertigkeiten und kreativer Aktivitäten mit dem Fokus auf Traditionsbewusstsein und kulturelle Vielfalt
e) Vorbereitung und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen und Austauschs
f) Förderung der Fortbildung von Fachkräften für die dem Satzungszweck entsprechenden Aufgaben
g) Teilnahme und Organisation, gegebenenfalls im Rahmen von Kooperationen, an/von Veranstaltungen wie nationale und internationale Festivals/Wettbewerbe, Jugendkulturtage, Ausstellungen auf allen Gebieten bildender Kunst sowie medialer Kultur
h) Bi- bzw. multilinguale Sprachförderung Kinder und Jugendlicher
2. Zur Umsetzung der o.g. Ziele strebt der Verein Kooperationen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen sowohl auf lokaler als auch bundesweiter Ebene wie auch im Ausland an.
3.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein, der schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird nach der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf die Mitgliedschaft besteht nicht.
5. Jedes volljährige Mitglied des Vereins ist stimmberechtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Tod des Mitgliedes,
b) den freiwilligen Austritt des Mitgliedes,
c) Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,
e) Streichung von der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jedes halbe Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlen Beiträge regelt. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus der 1.Vorsitzenden, eine stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin und mindestens einer Beisitzerin. Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandmitglieder vertreten.
2.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
3.Dem Vorstand obliegt es, die laufende Vereinstätigkeit zu planen, zu koordinieren und durchzuführen.
4.Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind.
5.Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
6.Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
7.Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
8.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9.Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit eine Geschäftsführung bestellen.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
c) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) die Vorschläge an den Vorstand.
f) die Wahl des Rechnungsprüfers

§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
b) Entgegennahme des Jahresberichts,
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, evtl. Diskussion etc.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich eingeladen.
3. Die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei gelten grundsätzlich nur die Ja- und Nein stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Haus der Kulturen Braunschweig e.V. Amtsgericht Braunschweig Registernummer: 200898, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/ mildtätige Zwecke zu verwenden hat“.